Beitragsgruppenschlüssel (BGS)
Auf allen Meldungen zur Krankenkasse und den daran angeschlossenen Instituten ist ein eindeutiger numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge
- Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung
die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.
Folgende Werte sind gültig: Erste Ziffer
Krankenversicherung:
- 0 = Der Schlüssel 0 ist anzugeben, wenn es sich um privat krankenversicherte Arbeitnehmer und freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die selbst für die Überweisung an die Krankenkasse sorgen. Bleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeber überweist die Beiträge, ist Schlüssel 9 anzugeben.
- 1 = Gilt für Mitglieder, für die der allgemeine Beitragssatz maßgebend ist
- 3 = Gilt für Mitglieder, für die der ermäßigte Beitragssatz maßgebend ist (gilt für Personen, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben), z.B. weiterbeschäftigte Rentner (gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersvollrente).
- 6 = Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
- 9 = Freiwillige Krankenversicherung - Firmenzahler
Zweite Ziffer
Rentenversicherung:
- 0 = Kein Beitrag
- 1 = Für Beschäftigte die rentenversicherungspflichtig sind. Diesen Schlüssel erhalten aber auch geringfügig entlohnte Beschäftigte, die sich von der ab 2013 geltenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreien lassen. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des Arbeitgebers
- 3 = Gilt für Bezieher einer Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze. Diese unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht
- 5 = Gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung zu entrichten hat. Keine Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer.
Dritte Ziffer
Arbeitslosenversicherung:
- 0 = Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten.
- 1 = Für Beschäftigte die arbeitslosenversicherungspflichtig sind.
- 2 = Gilt für Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben. Diese sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten (Regelung bis 2016 und ab 2022).
Vierte Ziffer
Pflegeversicherung:
- 0 = Betrifft Personen die in der privaten Pflegeversicherung versichert oder die geringfügig beschäftigt sind.
- 1 = Für Beschäftigte die pflegeversicherungspflichtig sind
- 2 = Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben
Typische Beispiele einiger Kombinationen:
Personengruppe |
Beitragsgruppe |
Art der Beschäftigung |
101 |
1111 |
Angestellte/r, sozialversicherungspflichtig |
901 |
0000 |
Geschäftsführende/r Gesellschafter/in, sozialversicherungsfrei |
109 |
6500 |
Geringfügig Beschäftigte/r, Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung |
101 |
0110 |
Angestellte/r, privat kranken- und pflegeversichert |